Konzernrechnungslegung

Konzernrechnungslegung beschreibt, die handelsrechtliche und internationale Bestimmung, welche zur Erstellung eines Konzernabschlusses benötigt werden. Bei der Konzernrechnungslegung geht es darum, dem Bilanzleser einen objektiven Überblick über dem Konzern sprich dem ≥Gesamtunternehmen„ zu geben, wobei die Bilanz sich so verhalten sollte, als wäre der Konzern ein Unternehmen. Aus diesem Grund werden Verpflichtungen die das innerkonzernliche betreffen bzw. konzernfremde Dritte, die nicht realisierte Gewinne anzeigen, aus internen Geschäften eliminiert. Das bedeutet, es werden nur die Gewinne ausgewiesen, die aus Umsätzen von außen entstanden sind.
Seit das Aktiengesetz 1965 zur Verpflichtung zu einem Konzernabschluss verpflichtet, hat die Konzernrechnungslegung in Unternehmen stetig an Bedeutung gewonnen. Erst seit 1969 als das Publizitätgesetz in Kraft gesetzt wurde, können auch andere Unternehmensformen mit einbezogen werden. Seit 1985 sind die Vorschriften, was das Aktiengesetz betrifft, ins Handelsgesetzbuch übertragen worden.
Anders als in Deutschland wurde in Österreich die konzernrechtliche Bestimmung erst ab 1990 mit dem Rechnungslegungsgesetz bestimmt und die Bestimmungen zur Konzernrechnungslegung im dortigen Handelsgesetzbuch verankert.
Wenn Sie nun ein Mutterunternehmen nach § 290 HGB führen, sind Sie verpflichtet, einen Konzernabschluss – Gesamtabschluss bzw. eine Konzernrechnungslegung zu erstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn verbundene Unternehmen unter Ihrer einheitlichen Leitung stehen. Einheitliche Leitung bedeutet, das Ihr Mutterunternehmen im Wesentlichen alle Funktionen wie z.B. Finanzpolitik, Geschäftsführung, Rechnungswesen etc. unter sich vereinigt. Dieses Konzept fordert aber auch eine einheitliche Leitung bzw. Beteiligung an den Tochterunternehmen nach § 271 HGB/228 UGB, was wiederum einen Anteil von einem Fünftel voraussetzt und die dauerhafte Geschäftsverbindung offenlegt. Um eine Aufstellung eines Konzernabschlusses nicht tätigen zu müssen, kommt nur eine Ausnahme infrage und die gilt nur, wenn der Konzern nicht die erforderliche Größe erreicht. Dieses wird aus dem Umsatzerlös, der Bilanzsumme und der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl ermittelt.

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